Im Zollgebiet wohnhafte Personen sind grundsätzlich nicht berechtigt, ohne Begleitung des ausländischen Fahrzeugbesitzers hier ein unverzolltes und unversteuertes Fahrzeug zu verwenden.
Die Zollverwaltung toleriert das unentgeltliche Überlassen solcher Fahrzeuge an eine im Zollgebiet wohnhafte Person während höchstens 2 Tagen im Monat. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug zu Recht abgabenfrei eingeführt worden ist.
Lernfahrten mit einem unverzollten und unversteuerten Fahrzeug sind nur dann zulässig, wenn der Fahrschüler mit Wohnsitz im Zollgebiet aufgrund eine Bewilligung zur Verwendung des Fahrzeugs berechtig ist.