AGB / Fahrunterricht

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrunterricht

  1. Allgemeines
    1. Die Fahrausbildung umfasst den theoretischen und praktischen Unterricht. Die Ausbildung erfolgt nach neuzeitlichen, methodischen und didaktischen Grundsätzen.
      Die Fahrschule verpflichtet sich, dem Fahrschüler unter den nachstehenden Bedingungen eine einwandfreie und ordnungsgemässe Ausbildung zu bieten, welche den Anforderungen des schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes entspricht. Ziel ist das selbständige und sichere Führen eines Motorfahrzeuges.
    2. Anmerkung: Das Führen eines Fahrzeuges bedarf kognitiver sowie koordinativer und motorischer Fähigkeiten. Hinzu kommt das Verständnis für den Verkehrsablauf, dessen Entwicklung sowie das frühzeitige Erkennen von Gefahren (Verkehrssinn). Die Anzahl der Fahrstunden wird durch die mitgebrachte Verkehrserfahrung, wie auch die privaten Übungsmöglichkeiten stark beeinflusst.
      Es ist daher nur in Ausnahmefällen realistisch, bereits nach wenigen Fahrstunden eine Führerprüfung zu absolvieren.
  2. Unterrichtssprache
    1. Die Fahrlektionen werden ausschliesslich in deutscher Sprache unterrichtet.
  3. Videoaufzeichnung
    1. Während dem Unterricht zeichnet eine Videokamera den Verkehr vor dem Fahrzeug und eine Innenkamera am Innenspiegel das Verhalten des Fahrschülers auf.
      Diese Aufnahmen werden nur zu Schulungszwecken des jeweiligen Fahrschülers verwendet. Nach ca. 24 Stunden werden die Aufzeichnungen automatisch überspielt. In Einzelfällen kann ein Einsatz der Bilder im Gruppenunterricht (VKU oder Theorie) Sinn machen. Dies erfolgt jedoch nur mit Zustimmung des involvierten Fahrschülers.
  4. Lektionsdauer
    1. Eine Lektion dauert 50 Minuten im praktischen Unterricht. Die Zeit beinhaltet Begrüssung, Terminabsprache, Fahrunterricht sowie das Abschlussgespräch in Bezug auf die erteilte Lektion.
  5. Probelektion
    1. Probelektionen sind unverbindlich und müssen vor Beginn des Fahrunterrichts bezahlt werden.
  6. Buchungen von Paketen und Lektionen
    1. Pakete und Lektionen können Online gebucht werden und müssen im Voraus vor Beginn des Fahrunterrichts bezahlt werden, entweder mit Barbezahlung, Überweisung, Mastercard, Visa, V-Pay, Maestro oder Twint. Ansonsten wird die Lektion als Einzellektion verrechnet. Bei Zahlungen mit Karte wird eine Transaktionsgebühr von 2,5 % verrechnet. Bei Barbezahlung, Überweisung und Twint werden keine Gebühren fällig.
  7. Angefangene Pakete
    1. Nicht ganz bezogene Pakete werden zurückerstattet, jedoch zum Einzelpreis der Fahrschule verrechnet.
    2. Bezahlte und nicht bezogene Pakete
    3. Bezahlte und nicht bezogene Pakete werden vollumfänglich zurückerstattet.
  8. Pakete mit Kursen
    1. Pakete, welche diverse Kursgutscheine enthalten, müssen zwingend  beim fahrschuelteam.ch eingelöst werden, ansonsten kann das Paket nicht bezogen werden und wird zum Einzelpreis verrechnet.
  9. Terminabsprachen
    1. Terminabsprachen sind grundsätzlich zu Beginn der Lektion zu tätigen und gelten als verbindlich. Der Fahrschüler ist selber verantwortlich, die abgemachten Termine in seiner Agenda zu notieren. Hat der Fahrschüler den abgemachten Termin versäumt, kann der Fahrlehrer die Lektion verrechnen.
  10. Versäumnisse
    1. Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass die vereinbarte Fahrlektion pünktlich beginnt.
      Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrlektion verschuldet oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so wird die ausgefallene Ausbildungszeit nachgeholt.
    2. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer Fahrlektion verschuldet, so geht die Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 10 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Der Fahrlehrer kann die verpasste Fahrlektion verrechnen.
    3. Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrlektion nicht wahrnehmen, muss der Fahrlehrer unverzüglich informiert werden, spätestens jedoch bis 48 Stunden vor dem Termin. Dies kann per SMS, per Anruf, Whatsapp oder E-Mail geschehen und wird vom Fahrlehrer bestätigt. Bei zu später Abmeldung wird die ausgefallene Lektion verrechnet (Ausnahme bei Krankheit mit ärztlichem Zeugnis).
  11. Pflichten des Schülers
    1. Der Schüler verpflichtet sich, den Lernfahrausweis stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Wird ihm der Lernfahrausweis während der Ausbildungsdauer entzogen, ist der zuständige Fahrlehrer umgehend darüber zu informieren.
  12. Fahrfähigkeit
    1. Der Schüler hat den Fahrlehrer von vorhandenen Verletzungen, welche die Fahrfähigkeit beinträchtigen könnten, bei Beginn der Lektion in Kenntnis zu setzen. Ebenfalls ist eine Einnahme von Medikamenten (auch nicht verschreibungspflichtige) gegenüber dem Fahrlehrer unverzüglich bekannt zu geben.
      Bei Fahrunfähigkeit des Schülers wird die Lektion kostenpflichtig abgesagt.
  13. Ausschluss vom Unterricht
    1. Der Fahrschüler darf am Unterricht nicht teilnehmen, wenn er unter dem Einfluss von Medikamenten, Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln steht. Bestehen Zweifel an der Fahrfähigkeit, wird der Unterricht nicht durchgeführt. Der Fahrschüler hat in diesem Fall die ausgefallene Lektion zu bezahlen.
  14. Versicherung während des Fahrunterrichts
    1. Während den Lern- und Prüfungsfahrten ist der Fahrschüler im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht und allfälliger Vollkaskoversicherung seitens der Fahrschule versichert. Dies gilt nicht, wenn auf einem nicht von der Fahrschule gestellten Fahrzeug gefahren wird.
      Der Selbstbehalt der Versicherung wird durch die Fahrschule getragen. Bei Grobfahrlässigkeit oder Fahren in nichtfahrfähigem Zustand haftet vollumfänglich der Schüler. Die Unfallversicherung ist Sache des Schülers.
  15. Abschluss der Ausbildung / Anmeldung zur praktischen Führerprüfung
    1. Der Fahrlehrer darf die Ausbildung erst dann abschliessen, wenn er überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Die Anmeldung zur praktischen Prüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers. Sie ist für beide Teile verbindlich. Kann der Fahrschüler den Prüfungstermin (z.B. infolge von Krankheit) nicht wahrnehmen, so hat er den Fahrlehrer unverzüglich darüber zu informieren. Die kostenlose Abmeldefrist für Führerprüfungen beträgt 5 Werktage. Nach dieser Frist kann der Prüfungstermin nur mit einem ärztlichen Zeugnis storniert werden.
    2. Vor dem Anmelden zur praktischen Führerprüfung wird eine Probeprüfung simuliert. Fällt diese aus Sicht des Fahrlehrers negativ aus, wird mit der Anmeldung noch zugewartet. Als mögliches Richtziel kann durch den Fahrlehrer bereits frühzeitig ein Prüfungstermin gebucht werden. Spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin wird eine Probeprüfung durchgeführt. Fällt diese negativ aus, wird der Prüfungstermin durch den Fahrlehrer verschoben.
    3. Die Fahrschule behält sich das Recht vor, die praktische Führerprüfung, aufgrund mangelnden Ausbildungsstandes und der damit verbundenen Gefährdung der Verkehrssicherheit abzusagen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Schülers.
  16. Unterbrechung oder Abbruch der Ausbildung
    1. Die Ausbildung kann jederzeit und ohne Begründung von beiden Parteien unterbrochen oder ganz beendet werden.
  17. Gerichtsstand
    1. Gerichtsstand ist der Sitz der Fahrschule.